Pflege ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Das gilt für professionelle Pflegekräfte, aber auch für pflegende Angehörige, die oft rund um die Uhr für ihre Liebsten einsatzbereit sind. Doch was passiert, wenn sie selbst wichtige Termine haben oder einfach mal eine Auszeit benötigen? Wer übernimmt in dieser Zeit die pflegerische Versorgung? Genau da kommt die Verhinderungspflege ins Spiel. Diese spezielle Leistung der Pflegeversicherung wurde konzipiert, um pflegende Angehörige zu entlasten und zu unterstützen. Denn sie ermöglicht es ihnen, dass sie sich vorübergehend vertreten lassen.
Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben, Anspruch auf Verhinderungspflege. Vertreten lassen kann sich dabei eine namentlich bei der Pflegekasse eingetragene Pflegeperson. Wer das ist, wird normalerweise bei der Erstbegutachtung festgelegt. Es spielt jedoch keine Rolle, ob die Pflegeperson die Versorgung alleine übernimmt oder ob zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst unterstützt (Kombinationspflege). Außerdem ist die sog. Vorpflegezeit zu beachten: Die pflegebedürftige Person muss bereits mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung versorgt worden sein. Dabei sind Pausen von weniger als vier Wochen erlaubt, auch muss sich nicht durchgehend dieselbe Person gekümmert haben.
Es gibt zwei Formen der Verhinderungspflege:
In beiden Fällen gilt, dass die Ersatzpflegeperson alle anfallenden pflegerischen Aufgaben übernehmen kann. Dafür kommen je nach Präferenz des Pflegebedürftigen Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder auch professionelle Pflegedienste infrage.
Die Verhinderungspflege wird von der Pflegeversicherung finanziert. Diese übernimmt nachgewiesene Kosten für maximal sechs Wochen pro Jahr. Der Maximalbetrag liegt aktuell bei 1.612 Euro. Dieses Budget kann jedoch auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden, wenn nicht genutzte Mittel aus dem Budget für die Kurzzeitpflege umgewandelt werden.
Wenn die Ersatzpflege von Personen aus demselben Haushalt oder nahen Verwandten übernommen wird, gelten jedoch besondere Regelungen für die Finanzierung. Dann zahlt die Pflegekasse den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes aus.
Eine vorherige Beantragung der Verhinderungspflege ist übrigens nicht zwingend notwendig. Um die Kosten erstattet zu bekommen, reicht es, alle Belege im Nachhinein einzureichen. Verhinderungspflege kann sogar bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, sofern Sie alle angefallenen Kosten nachweisen können.
Verhinderungspflege stellt eine unschätzbare Hilfe für pflegende Angehörige dar. Sie bietet die Möglichkeit, dringend benötigte Auszeiten zu nehmen, sei es für Erholung, Urlaub oder um wichtige persönliche und berufliche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies ist nicht nur für die physische, sondern auch für die psychische Gesundheit von immenser Bedeutung. Durch die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich zu erholen, können pflegende Angehörige ihre Aufgaben mit neuer Energie und erhöhter Aufmerksamkeit wahrnehmen. Insgesamt ist die Verhinderungspflege also eine vielseitige und wertvolle Leistung, die dazu beiträgt, das Gleichgewicht zwischen den Anforderungen der Pflege und den Bedürfnissen der pflegenden Angehörigen zu wahren.
Zum 01.07.2025 wird der Anspruch auf Verhinderungspflege von 6 Wochen auf 8 Wochen pro Jahr verlängert und
die Vorpflegezeit entfällt. Außerdem gibt es ab dann ein gemeinsames Budget für die Leistungen der
Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Dieses beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann
flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
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