Wenn ein Pflegefall eintritt, stehen Betroffene und ihre Angehörigen oft vor vielen Fragen:
Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?
Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Wer hat Anspruch darauf?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Ansprüche, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Deutschland haben.
Die Grundlage für alle Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade, die je nach Schwere der Beeinträchtigung festgelegt werden. Die Einstufung erfolgt nach Antrag durch den Medizinischen Dienst (MD), der die Pflegebedürftigkeit prüft.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Je nach Pflegegrad erhalten Versicherte
unterschiedliche Leistungen.
Pflegebedürftige, die
zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten
monatlich Pflegegeld. Dieses Geld dient als finanzielle Anerkennung für die Pflegeperson und kann flexibel verwendet werden. Die
Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:
Pflegegrad 2: 347 €
Pflegegrad 3: 599 €
Pflegegrad 4: 800 €
Pflegegrad 5: 990 €
Um Pflegegeld zu erhalten, muss
von der pflegebedürftigen Person oder
einem Angehörigen ein
Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Antragstellung kann
schriftlich oder
online erfolgen und erfordert eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit sowie die
Anerkennung eines Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst.
Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Dazu gehören Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftliche Unterstützung. Die Pflegekasse übernimmt dafür monatlich Kosten bis zu folgenden Beträgen:
Pflegegrad 2: 796 €
Pflegegrad 3: 1.497 €
Pflegegrad 4: 1.859 €
Pflegegrad 5: 2.299 €
Auch für die Pflegesachleistungen ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Pflegebedürftige oder deren Bevollmächtigte müssen dabei einen zugelassenen Pflegedienst auswählen und die Leistungen entsprechend beantragen. Es empfiehlt sich, sich vorab bei der Pflegekasse über anerkannte Dienstleister und mögliche Kombinationen mit Pflegegeld zu informieren.
Wichtig zu wissen: Kombiniert man Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Pflegende Angehörige leisten einen
enormen Beitrag zur Versorgung von Pflegebedürftigen. Um sie zu unterstützen, gibt es folgende Ansprüche:
Pflegt eine Angehörige oder ein Angehöriger eine Person mindestens sechs Monate lang, kann sie oder er bis zu 1.685 € pro Jahr für eine Ersatzpflegekraft (z. B. Pflegedienst oder Nachbar) erhalten. Dies kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson krank ist oder Urlaub macht.
Der
Antrag auf Verhinderungspflege kann direkt bei der Pflegekasse gestellt werden. Dazu ist von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Bevollmächtigten ein schriftlicher Antrag mit
Nachweisen über die Pflegebedürftigkeit und die bisher erbrachten Pflegeleistungen erforderlich.
Falls eine häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, können Pflegebedürftige
bis zu 1.854 € pro Jahr für eine
stationäre Kurzzeitpflege erhalten. Die Beantragung erfolgt auch hier durch die pflegebedürftige Person selbst oder einen Bevollmächtigten ebenfalls über die Pflegekasse. Empfehlenswert ist es, sich vorab bei der gewünschten Einrichtung nach verfügbaren Plätzen und Kosten zu erkundigen.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die teilstationäre Betreuung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Dies kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen genutzt werden. Um die Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen auch hier einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen. Viele Einrichtungen bieten Unterstützung bei der Antragstellung und Beratung zu möglichen Zusatzleistungen an.
Pflegebedürftige können bis zu 4.180 € pro Maßnahme für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung erhalten, beispielsweise für den Einbau eines Treppenlifts oder die Anpassung des Badezimmers. Der Antrag für diese Zuschüsse muss vom Pflegebedürftigen oder einem Angehörigen bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dafür sind in der Regel ein Kostenvoranschlag der geplanten Maßnahme sowie eine Bestätigung über den Pflegegrad erforderlich.
Die Pflegekasse übernimmt oder bezuschusst zudem Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollatoren oder Notrufsysteme.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige Anspruch auf
bis zu 42 € pro Monat für
Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Auch diese Leistungen müssen entweder durch den Pflegebedürftigen oder eine bevollmächtigte Person bei der Pflegekasse beantragt werden, wobei oft eine
Verordnung des Arztes oder eine
Bestätigung des Pflegedienstes notwendig ist.
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 131 €, der für Unterstützung im Alltag genutzt werden kann. Dieser Betrag dient insbesondere zur Finanzierung von Angeboten zur Entlastung pflegender Angehöriger oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Dazu gehören beispielsweise Hilfe im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen, Unterstützung beim Einkaufen oder soziale Betreuungsangebote wie Gruppenaktivitäten oder Spaziergänge.
Der Betrag kann bei zugelassenen Dienstleistern eingesetzt werden, um eine regelmäßige Unterstützung sicherzustellen. Um den Entlastungsbetrag zu nutzen, muss der Pflegebedürftige oder dessen Angehöriger einen
Antrag bei der Pflegekasse stellen. Dabei sind oft
Nachweise über die erbrachten Leistungen oder Rechnungen der Dienstleister erforderlich. Es empfiehlt sich, vorab mit der Pflegekasse zu klären, welche Anbieter anerkannt sind und wie die Abrechnung erfolgen kann.
Angehörige können für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn sie kurzfristig die Pflege organisieren müssen. Dieses Geld wird als Lohnersatzleistung gezahlt, um Verdienstausfälle während dieser Zeit auszugleichen. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit akut eintritt und kurzfristig geregelt werden muss.
Zudem gibt es die Möglichkeit, eine Pflegezeit (bis zu sechs Monate) zu nehmen. Während dieser Zeit können Angehörige ihre berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise ruhen lassen, um sich um die Pflege eines nahen Angehörigen zu kümmern. Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten sind verpflichtet, diese Pflegezeit zu gewähren. Es besteht außerdem die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zur finanziellen Überbrückung zu beantragen.
Ergänzend dazu gibt es die
Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate in Teilzeit), bei der Angehörige ihre Arbeitszeit auf
mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren können, um die Pflege mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren. Diese Regelung soll insbesondere eine langfristige Unterstützung ermöglichen, ohne dass pflegende Angehörige vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen. Auch hier kann ein
zinsloses Darlehen zur Überbrückung in Anspruch genommen werden.
Für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim untergebracht sind, übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegegrad folgende Zuschüsse zu den Heimkosten:
Pflegegrad 2: 805 €
Pflegegrad 3: 1.319 €
Pflegegrad 4: 1.855 €
Pflegegrad 5: 2.096 €
Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige einen
einrichtungseinheitlichen Eigenanteil-Zuschuss, der mit steigender Heimaufenthaltsdauer wächst.
Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen, die den Pflegealltag erleichtern können. Um Ihre Ansprüche optimal auszuschöpfen, lohnt sich eine individuelle Beratung – beispielsweise bei den Katholischen Sozialstationen Mittelbaden.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung von Pflegeleistungen? Unsere Experten beraten Sie gerne und helfen Ihnen, die passende Lösung für Ihre Situation zu finden.
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